ArtKV · Arten – Kennzeichnungsverordnung 2013
§ 4 ArtKVZeitpunkt der Kennzeichnung
Die Kennzeichnung hat zu erfolgen, sobald die physischen und verhaltensbedingten Eigenschaften eines Exemplars eine ordnungsgemäße Durchführung erlauben.
ArtKV · Arten – Kennzeichnungsverordnung 2013
Die Kennzeichnung hat zu erfolgen, sobald die physischen und verhaltensbedingten Eigenschaften eines Exemplars eine ordnungsgemäße Durchführung erlauben.