§ 15 Abkommen über die Nachnutzung der ehemal
Artikel 15
Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung dieses Abkommens werden von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt. Deren Beilegung kann auch auf diplomatischem Wege erfolgen.
Artikel 15
Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung dieses Abkommens werden von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt. Deren Beilegung kann auch auf diplomatischem Wege erfolgen.