§ 16 Abkommen über die Nachnutzung der ehemal
Artikel 16
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können im Rahmen dieses Abkommens die zu seiner Durchführung erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen unmittelbar miteinander abstimmen.
Artikel 16
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können im Rahmen dieses Abkommens die zu seiner Durchführung erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen unmittelbar miteinander abstimmen.