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Rindergesundheits-Überwachungs-Verordnun · Rindergesundheits-Überwachungs-Verordnung

§ 11 Rindergesundheits-Überwachungs-VerordnunAnsteckungsverdächtiges Tier

1. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen für IBR/IPV, Bangseuche und Rinderleukose

In KraftAmtlicher Text

(1) Ansteckungsverdächtig ist ein Rind, das

1. mit einem Reagenten gemeinsam oder innerhalb der letzten drei Monate vor Feststellung eines Reagenten gemeinsam mit diesem untergebracht war oder

2. innerhalb der letzten drei Monate vor Feststellung eines Reagenten auf der Weide, auf einem Transport, beim Deckakt, auf einem Tiermarkt oder in anderer Weise als in Z 1 mit diesem in Berührung gekommen ist oder

3. dessen Tiergesundheitsstatus hinsichtlich IBR/IPV, Bangseuche oder Rinderleukose unbekannt ist.

(2) Ein Rind ist nicht mehr ansteckungsverdächtig, wenn nach Beseitigung der Ansteckungsmöglichkeiten die erforderlichen Nachuntersuchungen gemäß §§ 23, 26 oder 29 mit negativem Ergebnis durchgeführt worden sind.