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Rindergesundheits-Überwachungs-Verordnun · Rindergesundheits-Überwachungs-Verordnung

§ 29 Rindergesundheits-Überwachungs-VerordnunNachuntersuchungen und Wiedererlangung der amtlich anerkannten Freiheit nach Feststellung der Rinderleukose

5. Abschnitt Besondere Bestimmungen für die Überwachung der Rinderleukose

In KraftAmtlicher Text

Ein rinderleukoseverseuchter Bestand wird zu einem amtlich anerkannt rinderleukosefreien Bestand, wenn die erste der beiden Nachuntersuchungen gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 frühestens drei Monate nach Durchführung der Desinfektion vorgenommen wird und zwischen den beiden Nachuntersuchungen ein Abstand von sechs Monaten liegt.