Rindergesundheits-Überwachungs-Verordnun · Rindergesundheits-Überwachungs-Verordnung
§ 30 Rindergesundheits-Überwachungs-VerordnunAusmerzung
5. Abschnitt Besondere Bestimmungen für die Überwachung der Rinderleukose
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Ausmerzung sämtlicher Rinder eines Bestandes anzuordnen, wenn die Summe der Rinderleukosereagenten mindestens 75% der Rinder des Bestandes im Alter von sechs Monaten und darüber beträgt.
(2) Abweichend von den Bestimmungen des § 14 Abs. 2 ist die Ausmerzfrist für rinderleukoseverseuchte Bestände mit höchstens drei Monaten festzusetzen, wobei die Zahl der Reagenten jedoch höchstens 40% der Rinder des Bestandes im Alter von mindestens sechs Monaten betragen darf.