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Rindergesundheits-Überwachungs-Verordnun · Rindergesundheits-Überwachungs-Verordnung

§ 30 Rindergesundheits-Überwachungs-VerordnunAusmerzung

5. Abschnitt Besondere Bestimmungen für die Überwachung der Rinderleukose

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Ausmerzung sämtlicher Rinder eines Bestandes anzuordnen, wenn die Summe der Rinderleukosereagenten mindestens 75% der Rinder des Bestandes im Alter von sechs Monaten und darüber beträgt.

(2) Abweichend von den Bestimmungen des § 14 Abs. 2 ist die Ausmerzfrist für rinderleukoseverseuchte Bestände mit höchstens drei Monaten festzusetzen, wobei die Zahl der Reagenten jedoch höchstens 40% der Rinder des Bestandes im Alter von mindestens sechs Monaten betragen darf.