Rindergesundheits-Überwachungs-Verordnun · Rindergesundheits-Überwachungs-Verordnung
§ 15 Rindergesundheits-Überwachungs-VerordnunReinigung und Desinfektion
1. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen für IBR/IPV, Bangseuche und Rinderleukose
In den Beständen ist nach Entfernung des letzten Reagenten die Reinigung und Desinfektion des Stalles unter amtlicher Aufsicht und das Nachuntersuchungsverfahren – je nach Krankheit – gemäß §§ 23, 26 oder 29 durchzuführen.