HCV 2013 · Hochschul-Curriculaverordnung 2013
§ 3 HCV 2013Allgemeine Qualifikationsziele
1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen
Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) sowie die Hochschullehrgänge sind unter Beachtung der Aufgaben, der leitenden Grundsätze und der Kooperationsverpflichtung gemäß den §§ 8 bis 10 des Hochschulgesetzes 2005 so zu gestalten, dass die Studierenden wissenschaftlich-berufsbezogene Kompetenzen wie allgemeine und spezielle pädagogische Kompetenzen, fachliche und didaktische, inklusive, interkulturelle, interreligiöse und soziale Kompetenzen sowie Diversitäts- und Genderkompetenzen erwerben und das grundlegende Berufswissen dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entspricht.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2022-06-15
Verweist auf
- HCV 2013 Art. 10
- HCV 2013 § 8