HCV 2013 · Hochschul-Curriculaverordnung 2013
§ 2 HCV 2013Begriffsbestimmungen
1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen
Im Anwendungsbereich dieser Verordnung sind zu verstehen:
1. unter „Modul“ eine inhaltlich und zeitlich abgegrenzte Studieneinheit mit einem Studienumfang von mindestens 5 ECTS-Anrechnungspunkten;
2. unter „Lehrbefähigung“ die mit dem entsprechenden Lehramt verbundene Berechtigung zur Ausübung des Lehrberufes in bestimmten Unterrichtsgegenständen, Fachbereichen und (kohärenten) Fächerbündeln an Schulen der Sekundarstufe.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2018-07-13