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HCV 2013 · Hochschul-Curriculaverordnung 2013

§ 2 HCV 2013Begriffsbestimmungen

1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

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Im Anwendungsbereich dieser Verordnung sind zu verstehen:

1. unter „Modul“ eine inhaltlich und zeitlich abgegrenzte Studieneinheit mit einem Studienumfang von mindestens 5 ECTS-Anrechnungspunkten;

2. unter „Lehrbefähigung“ die mit dem entsprechenden Lehramt verbundene Berechtigung zur Ausübung des Lehrberufes in bestimmten Unterrichtsgegenständen, Fachbereichen und (kohärenten) Fächerbündeln an Schulen der Sekundarstufe.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 2018-07-13