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HCV 2013 · Hochschul-Curriculaverordnung 2013

§ 9 HCV 2013Studienfachbereiche

1. Abschnitt Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung)

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Curricula der Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) haben folgende Studienfachbereiche im Ausmaß der in der Anlage zum Hochschulgesetz 2005 vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkte verpflichtend vorzusehen:

1. Allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen,

2. Fachwissenschaft und Fachdidaktik sowie

3. Pädagogisch-praktische Studien.

(2) Die Curricula der facheinschlägige Studien ergänzenden Bachelorstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung) haben folgende Studienfachbereiche im Ausmaß der in der Anlage zum Hochschulgesetz 2005 vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkte verpflichtend vorzusehen:

1. Allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen,

2. Fachwissenschaft (abgedeckt durch Anrechnung eines facheinschlägigen Studiums) und Fachdidaktik sowie

3. Pädagogisch-praktische Studien.

(3) Innerhalb der Curricula sind abweichend von § 4 Abs. 2 zweiter Satz neben Pflichtmodulen jedenfalls Wahlpflichtmodule bzw. -lehrveranstaltungen vorzusehen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2018-07-13