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Beschussverordnung 2013 · Beschussverordnung 2013

§ 20 Beschussverordnung 2013Kontrollerprobung

2. Hauptstück Beschussvorschrift für Handfeuerwaffen für Munition mit rauchlosem Pulver

In KraftAmtlicher Text

(1) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, die ein österreichisches Beschusszeichen bzw. ein anerkanntes ausländisches Beschusszeichen (§ 2 Abs. 2) tragen und bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie eine unmittelbare Gefahr für den Benutzer oder für dritte Personen darstellen, sind vom Beschussamt einer Erprobung gemäß den Bestimmungen der §§ 9 bis 15 zu unterziehen.

(2) Nach der auf Grund des Abs. 1 erfolgten Erprobung ist bezüglich der Beschusszeichen gemäß § 18 Abs. 3 vorzugehen.