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Beschussverordnung 2013 · Beschussverordnung 2013

§ 3 Beschussverordnung 2013Vornahme der beschussamtlichen Erprobungen

1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Die der Beschusspflicht unterliegenden Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen sind durch das Beschussamt gemäß den jeweils für sie in Betracht kommenden Bestimmungen des 2. bis 4. Hauptstückes einer beschussamtlichen Erprobung zu unterziehen; dabei ist gegebenenfalls unterstützend auf die Sachinhalte rechtskräftiger Beschlüsse der Ständigen Internationalen Kommission für die Prüfung von Handfeuerwaffen (Commission Internationale Permanente pour l’épreuve des armes à feu portatives – C.I.P.), BGBl. Nr. 269/1971 , Bedacht zu nehmen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2019-12-24