Beschussverordnung 2013 · Beschussverordnung 2013
§ 4 Beschussverordnung 2013Reinigung vor Einreichung
1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen
Die zur beschussamtlichen Erprobung eingereichten Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen müssen dem Beschussamt in sauberem Zustand übergeben werden.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2019-12-24