Beschussverordnung 2013 · Beschussverordnung 2013
§ 7 Beschussverordnung 2013Vorbeschuss
2. Hauptstück Beschussvorschrift für Handfeuerwaffen für Munition mit rauchlosem Pulver
(1) Der Vorbeschuss der Läufe von Flinten und mehrläufigen Gewehren ist als zerstörungsfreie Werkstoffprüfung mittels Magnetprüfgerätes, Ultraschallprüfgerätes, Röntgenprüfgerätes oder eines ähnlichen Gerätes oder einer anderen geeigneten Methode durchzuführen.
(2) Die in Abs. 1 angeführten Läufe müssen für den Vorbeschuss außen auf Fertigmaß gebracht und die Laufbohrung muss vorgearbeitet sein.