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Beschussverordnung 2013 · Beschussverordnung 2013

§ 8 Beschussverordnung 2013Vorbeschusszeichen

2. Hauptstück Beschussvorschrift für Handfeuerwaffen für Munition mit rauchlosem Pulver

In KraftAmtlicher Text

(1) Nach bestandenem Vorbeschuss gemäß § 7 Abs. 1 ist am Lauf das im § 19 Abs. 4 Z 1 vorgesehene Beschusszeichen derart anzubringen, dass es auch nach Fertigstellung der Handfeuerwaffe deutlich sichtbar bleibt.

(2) Läufe, die bei der Prüfung gemäß § 7 Abs. 1 an ihrer Oberfläche erkennbare Fehler aufweisen, sind dem Einreicher ohne Vorbeschusszeichen zurückzustellen.