Beschussverordnung 2013 · Beschussverordnung 2013
§ 8 Beschussverordnung 2013Vorbeschusszeichen
2. Hauptstück Beschussvorschrift für Handfeuerwaffen für Munition mit rauchlosem Pulver
(1) Nach bestandenem Vorbeschuss gemäß § 7 Abs. 1 ist am Lauf das im § 19 Abs. 4 Z 1 vorgesehene Beschusszeichen derart anzubringen, dass es auch nach Fertigstellung der Handfeuerwaffe deutlich sichtbar bleibt.
(2) Läufe, die bei der Prüfung gemäß § 7 Abs. 1 an ihrer Oberfläche erkennbare Fehler aufweisen, sind dem Einreicher ohne Vorbeschusszeichen zurückzustellen.