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Patronenprüfordnung 2013 · Patronenprüfordnung 2013

§ 34 Patronenprüfordnung 2013Gasdruckmessung bei Kartuschen für Alarmwaffen

2. Abschnitt Messung des Gasdruckes

In KraftAmtlicher Text

(1) Für die Überprüfung des Gasdruckes ist ein Messlauf gemäß Anlage 1 zu verwenden, dessen Abmessungen den in dieser Anlage 1 sowie den in der TDCC Tabelle VIII ( Anlage 2 ) angegebenen Maßen entsprechen.

1. Folgende Toleranzen sind für die Messläufe zulässig:

a) H8 für den Innendurchmesser des Laufes F = Z;

b) H11 für die Gesamtlänge L3;

c) H8 für den Durchmesser P1;

d) H8 für den Durchmesser H2;

e) H9 für die Tiefe der Randeinfräsung R;

f) H10 für den Durchmesser R1;

g) H11 für den Durchmesser G1;

h) 20' für den Winkel i des Übergangskonus.

2. Folgende Toleranzen sind für den Messlauf für Revolverkartuschen zulässig:

a) js14 für die Lage der Messstelle M;

b) h13 für die Länge des Laufes LT;

c) H11 für den Spalt w.

3. Folgende Toleranzen sind für den Messlauf für Pistolenkartuschen zulässig:

a) js14 für die Lage der Messstelle M;

b) h13 für die Gesamtlänge des Messlaufes LC.

(2) Die Kontrolle der Maßhaltigkeit der Messläufe gemäß Abs. 1 ist mit Hilfe solcher Messsysteme durchzuführen, die unmittelbaren Zugang zu den zu messenden Werten geben.

(3) Die Auswertung der Messergebnisse erfolgt nach den Regeln der Statistik des § 27 und

1. für die Messung des Gasdruckes der Gebrauchskartuschen nach den Bestimmungen des § 31 Abs. 5;

2. für die Messung des Gasdruckes der Beschusskartuschen nach den Bestimmungen des § 31 Abs. 6.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2019-12-24