Patronenprüfordnung 2013 · Patronenprüfordnung 2013
§ 38 Patronenprüfordnung 2013Ermittlung der Geschoßenergie bei Kartuschen für Alarmwaffen
3. Abschnitt Ermittlung der Geschoßenergie und des Mündungsimpulses
(1) Für die Überprüfung der Geschossenergie der Kartuschen für Alarmwaffen ist ein Messlauf gemäß Anlage 1 zu verwenden, dessen Abmessungen den in der Anlage 1 sowie den in der TDCC Tabelle VIII ( Anlage 2 ) angegebenen Maßen entsprechen.
(2) Folgende Toleranzen sind zulässig:
1. H11 für die Länge des Munitionslagers L3;
2. js16 für die Länge des Laufes LT.
(3) Zur Messung der Geschoßenergie sind Projektile zu verwenden, die folgende Bedingungen erfüllen:
1. Durchmesser: 6 mm (f8) bzw. 9 mm (f7);
2. Gewicht: m = 4,0 g +/- 0,04 g bzw. m = 10 g +/- 0,1 g;
3. Werkstoff: Messing (58% - 70% Cu) oder mittelharter Stahl (R = 55 bis 65 Deka-N/mm²);
4. Länge: proportional zum Gewicht.
(4) Die Kontrolle der Maßhaltigkeit der Messläufe gemäß Abs. 1 ist mit Hilfe solcher Messsysteme durchzuführen, die unmittelbaren Zugang zu den zu messenden Werten geben.
(5) Die Auswertung der Messergebnisse erfolgt nach den Regeln der Statistik des § 27 und
1. für die Messung der Geschoßenergie der Gebrauchskartuschen nach den Bestimmungen des § 36 Abs. 4;
2. für die Messung der Geschoßenergie der Beschusskartuschen nach den Bestimmungen des § 36 Abs. 5 und 6.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2019-12-24