Standesregeln für das Gewerbe der Elektr · Standesregeln für das Gewerbe der Elektrotechnik
§ 1 Standesregeln für das Gewerbe der ElektrAnwendungsbereich
Diese Verordnung ist anzuwenden auf
1. Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Elektrotechnik (§ 94 Z 16 GewO 1994) in eingeschränktem oder vollem Umfang ausüben und
2. Gewerbetreibende, die ein Teilgewerbe, das aus dem Gewerbe der Elektrotechniker stammt, ausüben.
Verweist auf
- Standesregeln für das Gewerbe der Elektr Art. 94