HDG 2014 · Heeresdisziplinargesetz 2014
§ 10 HDG 2014Gnadenrecht des Bundespräsidenten
Allgemeine Bestimmungen
(Verfassungsbestimmung) Dem Bundespräsidenten steht das Recht zu,
1. a)
die nach diesem Bundesgesetz verhängten Disziplinarstrafen zu mildern oder zu erlassen oder
b) die Rechtsfolgen dieser Strafen oder von Schuldsprüchen ohne Strafe nachzusehen
und
2. anzuordnen, dass ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet oder ein eingeleitetes Disziplinarverfahren eingestellt wird.