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HDG 2014 · Heeresdisziplinargesetz 2014

§ 10 HDG 2014Gnadenrecht des Bundespräsidenten

Allgemeine Bestimmungen

In KraftAmtlicher Text

(Verfassungsbestimmung) Dem Bundespräsidenten steht das Recht zu,

1. a)

die nach diesem Bundesgesetz verhängten Disziplinarstrafen zu mildern oder zu erlassen oder

b) die Rechtsfolgen dieser Strafen oder von Schuldsprüchen ohne Strafe nachzusehen

und

2. anzuordnen, dass ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet oder ein eingeleitetes Disziplinarverfahren eingestellt wird.