HDG 2014 · Heeresdisziplinargesetz 2014
§ 9 HDG 2014Verantwortlichkeit der Vertretungsorgane
Allgemeine Bestimmungen
Soldaten- und Personalvertreter dürfen wegen Äußerungen und Handlungen, die in Ausübung ihrer Funktion erfolgt sind, disziplinär nicht zur Verantwortung gezogen werden.