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HDG 2014 · Heeresdisziplinargesetz 2014

§ 29 HDG 2014Zustellung

3. Hauptstück Allgemeine Verfahrensbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Zustellungen an die Parteien haben zu eigenen Handen zu erfolgen. Sofern der Beschuldigte durch einen Verteidiger vertreten ist, sind sämtliche Schriftstücke auch dem Verteidiger zu eigenen Handen zuzustellen. Ist der Verteidiger zustellbevollmächtigt, so treten die Rechtswirkungen der Zustellung für den Beschuldigten mit dem Zeitpunkt der Zustellung an den Verteidiger ein.

(2) Im Senatsverfahren sind schriftliche Ausfertigungen von Disziplinarerkenntnissen sowie Beschlüsse, die außerhalb der mündlichen Verhandlung gefasst werden, zuzustellen

1. den Parteien spätestens zwei Wochen nach der Entscheidung,

2. dem Disziplinarvorgesetzten des Beschuldigten und,

3. soweit diese Entscheidungen dienstrechtliche Auswirkungen haben, der Dienstbehörde oder der Personalstelle des Beschuldigten.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2019-07-09