HDG 2014 · Heeresdisziplinargesetz 2014
§ 30 HDG 2014Ladungen
3. Hauptstück Allgemeine Verfahrensbestimmungen
Die Disziplinarbehörden sind berechtigt, auch Personen vorzuladen, die ihren Aufenthalt außerhalb des Amtsbereiches dieser Behörden haben.
HDG 2014 · Heeresdisziplinargesetz 2014
3. Hauptstück Allgemeine Verfahrensbestimmungen
Die Disziplinarbehörden sind berechtigt, auch Personen vorzuladen, die ihren Aufenthalt außerhalb des Amtsbereiches dieser Behörden haben.