HDG 2014 · Heeresdisziplinargesetz 2014
§ 53 HDG 2014Entlassung
2. Abschnitt Disziplinarstrafen für Soldaten, die nicht den Grundwehrdienst leisten
Die Entlassung bewirkt
1. die Auflösung des Dienstverhältnisses,
2. die Zurücksetzung auf den Dienstgrad Rekrut,
3. die Unfähigkeit, innerhalb von drei Jahren einen höheren Dienstgrad zu erlangen, und,
4. sofern dem Bestraften eine Abfertigung gebührt, den Entfall der Abfertigung.