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HDG 2014 · Heeresdisziplinargesetz 2014

§ 54 HDG 2014Unfähigkeit zur Beförderung und Degradierung

2. Abschnitt Disziplinarstrafen für Soldaten, die nicht den Grundwehrdienst leisten

In KraftAmtlicher Text

(1) Für die Disziplinarstrafen der Unfähigkeit zur Beförderung und der Degradierung gilt § 49.

(2) Mit der Rechtskraft einer Entscheidung, mit der über einen Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, die Disziplinarstrafe der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung verhängt wurde, gilt das Dienstverhältnis als aufgelöst und jeder Anspruch aus dem Dienstverhältnis als erloschen.

(3) Mit der Rechtskraft einer Entscheidung, mit der über einen Zeitsoldaten die Disziplinarstrafe der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung verhängt wurde, gilt der Bestrafte als vorzeitig aus diesem Wehrdienst entlassen.