§ 1a PferdePauschV
Ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2024 anzuwenden (vgl. § 5 Abs. 4 Z 1).
Bei Unternehmern, deren Umsätze gemäß § 2 Abs. 1 ertragsteuerlich zu Einkünften gemäß § 21 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2014 , führen, ist die Verordnung nur anwendbar, wenn eine Umsatzgrenze von 600 000 Euro nicht überschritten wird. Für die Ermittlung dieser Umsatzgrenze und für den Zeitpunkt des Eintritts der aus Über- oder Unterschreiten der Umsatzgrenze resultierenden umsatzsteuerlichen Folgen ist § 125 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2014 , sinngemäß anzuwenden.
Verweist auf
- PferdePauschV Art. 125
- PferdePauschV § 2
- PferdePauschV Art. 21
- PferdePauschV § 5