§ 1 PferdePauschV
Unternehmer, die weder buchführungspflichtig sind noch freiwillig Bücher führen, können die mit Umsätzen im Sinne des § 2 Abs. 1 zusammenhängenden Vorsteuerbeträge, die gemäß § 12 und Art. 12 des Umsatzsteuergesetzes 1994 abziehbar sind, ausgenommen solcher des § 2 Abs. 2, nach dem Durchschnittssatz gemäß § 3 berechnen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2024-06-27
Verweist auf
- PferdePauschV Art. 12
- PferdePauschV § 2
- PferdePauschV § 3