§ 3 PferdePauschV
Ist erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. März 2024 beginnen (vgl. § 5 Abs. 4 Z 2).
Der Durchschnittssatz pro eingestelltem Pferd und Monat beträgt 31 Euro. Ist das Pferd nicht den ganzen Monat eingestellt, ist der Durchschnittssatz aliquot zu kürzen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2024-06-27