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PferdePauschV · PferdePauschV

§ 3 PferdePauschV

In KraftAmtlicher Text

Ist erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. März 2024 beginnen (vgl. § 5 Abs. 4 Z 2).

Der Durchschnittssatz pro eingestelltem Pferd und Monat beträgt 31 Euro. Ist das Pferd nicht den ganzen Monat eingestellt, ist der Durchschnittssatz aliquot zu kürzen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2024-06-27