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Soziale Sicherheit (Liechtenstein) · Soziale Sicherheit (Liechtenstein)

§ 3 Soziale Sicherheit (Liechtenstein)

Artikel 3

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Gleichstellung der Drittstaatsangehörigen erstreckt sich nicht auf die freiwillig Versicherten gemäß dem Gesetz über die liechtensteinische Alters- und Hinterlassenenversicherung.

(2) Dieses Abkommen gilt nicht für die in Anhang X der Verordnung eingetragenen besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen der Vertragsstaaten.