Soziale Sicherheit (Liechtenstein) · Soziale Sicherheit (Liechtenstein)
§ 4 Soziale Sicherheit (Liechtenstein)
Artikel 4
Jede Streitigkeit zwischen den beiden Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ist zum Gegenstand unmittelbarer Verhandlungen zwischen den zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten zu machen.