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Vertretung im Verfahren der Visaerteilun · Vertretung im Verfahren der Visaerteilung in Vancouver (Schweiz)

§ 4 Vertretung im Verfahren der VisaerteilunZusammenarbeit und Ressourcen

Artikel 4

In KraftAmtlicher Text

Die zuständige schweizerische Vertretungsbehörde nimmt die Tätigkeiten zur Durchführung dieser Vereinbarung selbständig und ohne Unterstützung von durch das Bundesministerium für Europa, Integration und Äusseres der Republik Österreich zur Verfügung gestellten Mitarbeitern vor.