§ 15 Grenzüberschreitende Beförderung von PerEinhaltung nationaler Rechtsvorschriften
Artikel 15
Der Unternehmer ist verpflichtet, beim Betrieb des grenzüberschreitenden Personenverkehrs alle einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften des Heimatstaates und des jeweils durchfahrenen Staates zu beachten.