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Grenzüberschreitende Beförderung von Per · Grenzüberschreitende Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen und linienmäßigen Verkehr auf der Straße (Kosovo)

§ 7 Grenzüberschreitende Beförderung von PerErforderliche Dokumente

Artikel 7

In KraftAmtlicher Text

(1) Folgende Dokumente sind bei jeder Beförderung vollständig ausgefüllt mitzuführen und auf Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen:

a) ein Kontrolldokument für den Personengelegenheitsverkehr

b) eine Genehmigung gemäß Artikel 5

oder

c) ein Nachweis gemäß Artikel 6 Absatz 2

(2) Das Kontrolldokument und der Nachweis gemäß Artikel 6 Absatz 2 werden von den zuständigen Behörden der betreffenden Vertragspartei, in der das Fahrzeug zugelassen ist, oder von einer anderen hiezu ermächtigten Stelle ausgestellt.

(3) Form und Inhalt des Kontrolldokumentes und des Nachweises gemäß Artikel 6 Absatz 2 werden von der Gemischten Kommission (Artikel 17) festgelegt.