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Grenzüberschreitende Beförderung von Per · Grenzüberschreitende Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen und linienmäßigen Verkehr auf der Straße (Kosovo)

§ 8 Grenzüberschreitende Beförderung von PerKontingente

Artikel 8

In KraftAmtlicher Text

Anzahl der jährlichen Genehmigungen (Kontingente) und Termin der Übergabe werden jeweils für 1 Kalenderjahr auf Vorschlag der Gemischten Kommission (Artikel 17) zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien vereinbart.