§ 8 Grenzüberschreitende Beförderung von PerKontingente
Artikel 8
Anzahl der jährlichen Genehmigungen (Kontingente) und Termin der Übergabe werden jeweils für 1 Kalenderjahr auf Vorschlag der Gemischten Kommission (Artikel 17) zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien vereinbart.