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Grenzüberschreitende Beförderung von Güt · Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern auf der Straße und im Kombinierten Verkehr

§ 10 Grenzüberschreitende Beförderung von Güt

Artikel 10

In KraftAmtlicher Text

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien richten zur Durchführung der Bestimmungen dieser Vereinbarung eine Gemischte Kommission ein.

(2) Die Gemischte Kommission tritt auf Verlangen der zuständigen Behörde einer der beiden Vertragsparteien zusammen.

(3) Wenn die Gemischte Kommission Fragen behandelt, die andere Verwaltungsbereiche betreffen, kann sie Vertreter der hierfür zuständigen Behörden beiziehen.