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Grenzüberschreitende Beförderung von Güt · Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern auf der Straße und im Kombinierten Verkehr

§ 11 Grenzüberschreitende Beförderung von GütInkrafttreten

Artikel 11

In KraftAmtlicher Text

Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, nachdem die Vertragsparteien einander den Abschluss der innerstaatlich vorgesehenen Verfahren mitgeteilt haben.