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Übereinkommen über die Zusammenarbeit im · Übereinkommen über die Zusammenarbeit im Bereich Zeugenschutz

§ 0 Übereinkommen über die Zusammenarbeit im

In KraftAmtlicher Text

(Übersetzung)

ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH ZEUGENSCHUTZ

StF: BGBl. III Nr. 163/2014 (NR: GP XXV RV 32 AB 94 S. 21. BR: AB 9172 S. 829. )

BGBl. III Nr. 191/2014 (K - Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 69/2015 (K - Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 46/2017 (K - Geltungsbereich)

*Bulgarien III 163/2014 *Estland III 163/2014 *Kroatien III 163/2014 *Lettland III 46/2017 *Litauen III 69/2015 *Polen III 163/2014 *Rumänien III 191/2014 *Slowakei III 163/2014 *Slowenien III 163/2014 *Tschechische R III 163/2014 *Ungarn III 163/2014

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens haben,

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UNTER HINWEIS auf die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Ministerien der Republik Österreich, der Republik Bulgarien, der Republik Kroatien, der Tschechischen Republik, Ungarns, der Republik Polen, Rumäniens, der Slowakischen Republik und der Republik Slowenien im Rahmen des Forums Salzburg;

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IN DEM WUNSCH, ihre Zusammenarbeit beim Zeugenschutz zu entwickeln und zu vertiefen;

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GESTÜTZT auf die von Europol auf dem Gebiet des Zeugenschutzes entwickelten Best-Practice Modelle;

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UNTER BEACHTUNG der zwischen den Vertragsparteien abgeschlossenen bilateralen und multilateralen Abkommen über polizeiliche Zusammenarbeit;

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GESTÜTZT auf die nationale Gesetzgebung der Vertragsparteien und das Europäische Gemeinschaftsrecht, einschließlich der Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten;

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GESTÜTZT auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität 1 aus dem Jahre 2000, UNTOC;

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UNTER HINWEIS auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption 2 aus dem Jahre 2003, UNCAC;

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GESTÜTZT auf die maßgeblichen Instrumente des Europarats;

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EINGEDENK des freien Personenverkehrs in der Europäischen Union und den damit zusammenhängenden Herausforderungen auf dem Gebiet des Zeugenschutzes Folgendes vereinbart:

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1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 84/2005 .

2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 47/2006 .

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 26. Juni 2014 bei der Regierung der Republik Slowenien hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 15 Abs. 1 für Österreich mit 1. August 2014 in Kraft.

Folgende weitere Staaten haben das Übereinkommen ratifiziert, angenommen, genehmigt oder sind diesem beigetreten:

Bulgarien, Estland, Kroatien, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.