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Übereinkommen über die Zusammenarbeit im · Übereinkommen über die Zusammenarbeit im Bereich Zeugenschutz

§ 15 Übereinkommen über die Zusammenarbeit im

Artikel 15

In KraftAmtlicher Text

(1) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der zweiten Ratifizierungs-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde von zwei ratifizierenden Vertragsparteien in Kraft. Hinsichtlich anderer Vertragsparteien tritt dieses Übereinkommen am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung deren Ratifizierungs-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.

(2) Der Depositär benachrichtigt alle Vertragsparteien vom Datum des Inkrafttretens.