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Übereinkommen über die Zusammenarbeit im · Übereinkommen über die Zusammenarbeit im Bereich Zeugenschutz

§ 3 Übereinkommen über die Zusammenarbeit im

Artikel 3

In KraftAmtlicher Text

Die gegenseitig vereinbarten Bedingungen für die Übersiedlung, die Hilfsmaßnahmen und der Schutz der Personen werden in jedem einzelnen Fall in einem gesonderten Dokument festgelegt, das von den nationalen Kontaktstellen gemäß Artikel 10 der mit diesem Fall befassten Vertragsparteien abgeschlossenen wird. Wesentliche Änderungen in der Situation der geschützten Person spiegeln sich in Änderungen des Dokuments oder in einem neuen Dokument wider.