§ 4 Übereinkommen über die Zusammenarbeit im
Artikel 4
Beamte der nationalen Kontaktstelle einer der Vertragsparteien, welche auf Grundlage dieses Übereinkommens im Staatsgebiet einer anderen Vertragspartei tätig sind, unterliegen den Anweisungen der nationalen Kontaktstelle der gastgebenden Vertragspartei.