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Gewährung von Studienbeihilfe für die Zu · Gewährung von Studienbeihilfe für die Zulassung zu einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang

§ 0 Gewährung von Studienbeihilfe für die Zu

In KraftAmtlicher Text

Ist erstmals auf Anträge auf Studienbeihilfe ab dem Studienjahr 2014/15 anzuwenden (vgl. § 5 Abs. 2).

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Gewährung von Studienbeihilfe an Kandidatinnen und Kandidaten der Zusatzprüfungen für die Zulassung zu einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang

StF: BGBl. II Nr. 247/2014

Gemäß § 5 Abs. 2 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992 , zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 40/2014 , wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet: