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Gewährung von Studienbeihilfe für die Zu · Gewährung von Studienbeihilfe für die Zulassung zu einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang

§ 1 Gewährung von Studienbeihilfe für die ZuGleichstellung

In KraftAmtlicher Text

Ist erstmals auf Anträge auf Studienbeihilfe ab dem Studienjahr 2014/15 anzuwenden (vgl. § 5 Abs. 2).

(1) Personen, die zu Zusatzprüfungen gemäß § 4 Abs. 7 Fachhochschul-Studiengesetz (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993 , in der Fassung BGBl I Nr. 45/2014 , zugelassen sind, werden ordentlichen Studierenden hinsichtlich des Anspruchs auf Studienbeihilfe nach dem Studienförderungsgesetz gleichgestellt.

(2) Die Gleichstellung erfolgt lediglich zur erstmaligen Erlangung der Zugangsberechtigung zu einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang. Eine Gleichstellung nach dieser Verordnung ist ausgeschlossen, wenn bereits eine Zulassung zu einer Studienberechtigungsprüfung an einer Universität erfolgt ist.