§ 4 Gewährung von Studienbeihilfe für die ZuNachweis des günstigen Studienerfolges
Ist erstmals auf Anträge auf Studienbeihilfe ab dem Studienjahr 2014/15 anzuwenden (vgl. § 5 Abs. 2).
Zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 51 Abs. 1 Z 5 StudFG sind innerhalb der Antragsfrist (§ 39 Abs. 2 StudFG) des Semesters nach Ablauf der Gleichstellung Nachweise über die erfolgreiche Ablegung wenigstens der Hälfte der zu absolvierenden Zusatzprüfungen vorzulegen.
Verweist auf
- Gewährung von Studienbeihilfe für die Zu Art. 39
- Gewährung von Studienbeihilfe für die Zu § 5
- Gewährung von Studienbeihilfe für die Zu Art. 51