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Übereinkommen über die gegenseitige Amts · Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen

§ 5 Übereinkommen über die gegenseitige Amts

Informationsaustausch auf Ersuchen

In KraftAmtlicher Text

(1) Auf Ersuchen des ersuchenden Staates erteilt der ersuchte Staat dem ersuchenden Staat alle in Artikel 4 genannten Informationen über bestimmte Personen oder Transaktionen.

(2) Reichen die in den Steuerakten des ersuchten Staates vorhandenen Informationen nicht aus, um dem Informationsersuchen zu entsprechen, so trifft dieser Staat alle erforderlichen Maßnahmen, um dem ersuchenden Staat die erbetenen Informationen zu erteilen.