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Übereinkommen über die gegenseitige Amts · Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen

§ 6 Übereinkommen über die gegenseitige Amts

Automatischer Informationsaustausch

In KraftAmtlicher Text

Für Fallkategorien und nach Verfahren, die sie einvernehmlich festlegen, tauschen zwei oder mehr Vertragsparteien die in Artikel 4 genannten Informationen automatisch aus.