§ 5 Abkommen über politischen Dialog und ZusZusammenarbeit in der Außen- und Sicherheitspolitik
ARTIKEL 5
Die Vertragsparteien koordinieren ihre Standpunkte und unternehmen gemeinsame Initiativen in den zuständigen internationalen Gremien, so weit dies möglich ist und ihren Interessen entspricht, und arbeiten in der Außen- und Sicherheitspolitik zusammen.