Mittel für Förderungsmaßnahmen im Weinbe · Mittel für Förderungsmaßnahmen im Weinbereich
§ 1 Mittel für Förderungsmaßnahmen im Weinbe
Der Höchstbetrag der vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel gemäß § 67 Abs. 4 des Weingesetzes 2009 für das Haushaltsjahr 2014 beträgt 730 000 €.
Verweist auf
- Mittel für Förderungsmaßnahmen im Weinbe Art. 67