BaSAG · Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
§ 117 BaSAGUnanwendbarkeit gesellschaftsrechtlicher Vorschriften
7. Hauptstück Verfahren
Bei der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten, -befugnissen und -mechanismen gemäß den §§ 48 ff gehen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entgegenstehenden gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen vor. Die Abwicklungsbehörde hat gesellschaftsrechtliche Vorschriften nur insoweit einzuhalten, als dies mit diesem Bundesgesetz vereinbar ist.