BaSAG · Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
§ 143 BaSAGUnverzügliche Durchführung der Maßnahmen
2. Abschnitt Gruppenabwicklung im Zusammenhang mit einem Tochterunternehmen der Gruppe
Die Abwicklungsbehörde führt alle Maßnahmen gemäß den §§ 139 bis 142 unverzüglich und unter gebührender Berücksichtigung der gebotenen Dringlichkeit durch.